Eltern haben Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Jahre, in denen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren innehatten. Zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs werden die Erziehungsgutschriften automatisch in die Rentenberechnung einbezogen.
Anspruch geltend machen
Für die Betreuung von Verwandten in auf- oder absteigender Linie oder Geschwistern, Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkindern können Betreuungsgutschriften beantragt werden. Für diesen Anspruch müssen aber diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die betreute Person mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV oder IV beziehen. Wird der Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu spät oder gar nicht gestellt, verzichtet nicht nur die hilflose Person auf mehrere hundert Franken monatlich, sondern auch die betreuenden Familienangehörigen auf ihre Betreuungsgutschriften, die sie nicht beantragen können.
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften ist jährlich bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Wird der Anspruch nicht spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gemeldet, in dem die Betreuung stattgefunden hat, verjährt er.
Die jährliche Erziehungs- respektive Betreuungsgutschrift entspricht dem dreifachen Betrag der minimalen jährlichen AHV-Altersrente (aktuell CHF 42'660). Betreuungsgutschriften können nur für Jahre geltend gemacht werden, für die nicht schon ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht. Während der Ehe werden sowohl Erziehungs- wie auch Betreuungsgutschriften jedem Ehepartner zur Hälfte angerechnet.
Beratung
Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz gerne behilflich.
Quelle: Agrisano