Gestützt auf das Erwerbsortsprinzip unterstehen diese Kurzaufenthalter grundsätzlich den schweizerischen Sozialversicherungen. Die Versicherung der saisonalen Arbeitskräfte während ihres Arbeitseinsatzes liegt in der Pflicht ihres Arbeitgebers. Folgende Versicherungen sind notwendig:
- Krankenkasse Grundversicherung: Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen müssen grundsätzlich bei einer Schweizer Krankenkasse versichert sein.
- Krankentaggeld: Gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen in der Landwirtschaft, muss der Arbeitgeber für seine familienfremden Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
- Staatliche Sozialversicherungen: Eine Anmeldung der Kurzaufenthalter zum Zeitpunkt des Stellenantritts ist vorzunehmen, wenn diese noch über keinen AHV-Ausweis verfügen, dieser verloren ging oder wenn Familienzulagen beantragt werden können.
- Unfallversicherung und Pensionskasse: Für saisonale Arbeitskräfte bestehen keine Sonderbestimmungen für die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Saisonale Arbeitskräfte sind ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern. Auch ausländische Arbeitnehmende unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der beruflichen Vorsorge, wenn ihr Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate dauert und sie einen AHV-pflichtigen Lohn von mehr als 1'792.50 Franken pro Monat (Stand 2021) erhalten.
- Globalversicherung: Wer saisonale Arbeitskräfte beschäftigt, schliesst mit Vorteil eine Globalversicherung ab. Diese garantiert, sofern alle Bausteine abgeschlossen sind, die Einhaltung der Versicherungsobligatorien im Bereich der Krankenkasse, Krankentaggeld, Unfallversicherung und Pensionskasse.
Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg stehen Ihnen bei Fragen zu den Sozialversicherungen gerne zur Verfügung.
Quelle: Agrisano