In der Verkehrsregelverordnung (VRV) ist im Artikel 86 festgehalten, was zu den landwirtschaftlichen Fahrten gezählt werden kann. Das Schneeräumen ausserhalb des eigenen Landwirtschaftsbetriebs zählt nicht dazu. Für eine Schneeräumung für öffentliche Auftraggeber muss das Fahrzeug entweder mit einem weissen Kontrollschild eingelöst werden, oder es muss zwingend eine Ausnahmebewilligung vorliegen. Diese wird vom zuständigen Strassenverkehrsamt ausgestellt. Der öffentliche Auftraggeber muss bestätigen, dass keine beziehungsweise nicht genügend gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Schneeräumung vorhanden sind. Die Schneeräumung im Auftrag von Privatpersonen oder Gewerbebetrieben ist in jedem Fall nur mit Fahrzeugen mit weissen Kontrollschildern erlaubt.
Nicht zulässige Fahrten landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit grünem Kontrollschild können mit einer Busse bestraft werden. Kommt es dabei zu einem Unfall, bei dem Dritte zu Schaden kommen, kann die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung die Schadenssumme, oder zumindest einen Teil davon, beim Versicherungsnehmenden zurückfordern. Je nach Ausmass der Sach- und/oder Personenschäden können sich für den Landwirt schwerwiegende finanzielle Konsequenzen ergeben. Generell empfiehlt es sich, beim Ausführen von Winterdienstarbeiten die Garantiesumme der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ausreichend auf mindestens 10 Mio Franken anzusetzen.
Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, stehen bei Fragen zum Versicherungsschutz gerne zur Verfügung.
Quelle: Agrisano