Grundsätzlich besteht gemäss ZGB Art. 699 für Wald und Weide ein Zutrittsrecht für jedermann. Dies gilt sowohl für den Menschen wie auch für seinen Hund. Verletzt beispielsweise eine Mutterkuh einen Wanderer oder dessen Hund, so ist der Tierhalter im Grundsatz gemäss OR Art. 56 haftbar. Von der Haftung befreien kann sich ein Tierhalter nur mit dem Nachweis, dass er alles, was in seiner Macht lag, getan hat, um einen Schaden abzuwenden (siehe auch Beitrag zu Herden- und Kulturschutz). Zu seinen Sorgfaltspflichten gehören beispielsweise die richtige Einzäunung mit klaren Hinweisen und Informationstafeln, wie auch das abgesonderte Halten von auffälligen Tieren. Auf der BUL-Website, finden sich praxisnahe Tipps und Checklisten für Halter von Weidetieren.
Tierhalter ist derjenige, der die Obhut über das Tier hat. Auf der Alp ist dies oft nicht der Eigentümer des Tieres, sondern der Alpbewirtschafter. Dieser sollte über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die auch die Haftpflicht als Tierhalter für «eigene und fremde Tiere» abdeckt. Da die Anforderungen an einen Entlastungsbeweis hoch sind, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sehr zu empfehlen.
Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind Ihnen bei der Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes gerne behilflich.
Quelle: Agrisano