Hat der Tierhalter ein verletztes oder krankes Schwein, ist er in der Pflicht, dieses entsprechend seinem Zustand zeitnah zu behandeln oder von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Dank einer Tierarzneimittelvereinbarung mit dem Bestandestierarzt (BTA) können Schweinehaltende Medikamente auf Vorrat beziehen, sodass auf gewisse tiergesundheitliche Probleme sofort reagiert werden kann. Dauer, zu verabreichende Menge und Applikationsart sind jeweils auf dem Etikett aufgeführt. Idealerweise gibt der BTA für die am häufigsten auftretenden Erkrankungen ein Behandlungsschema ab. Dadurch weiss der Schweinehalter, wie er zum Beispiel eine lahme Sau behandeln muss. Das Stellen einer Diagnose ist grundsätzlich Sache des Tierarztes, weshalb im Zweifelsfall immer auch der BTA kontaktiert werden sollte. Spätestens jedoch, wenn ein Schwein auf eine vorgegebene Behandlung nicht anspricht, ist der BTA hinzuzuziehen.
Einstallung in Krankenbuchten
Kann sich das Schwein aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht gegen Artgenossen verteidigen, ist die Einstallung in eine Krankenbucht angezeigt. Die Krankenbucht sollte entsprechend eingestreut werden, sodass keine Liegeschwielen entstehen. Denn kranke oder verletzte Schweine liegen vermehrt. Geschlossene Kastenstände im Deckzentrum dürfen nicht als Krankenbucht verwendet werden, da Sauen nur während maximal zehn Tagen über das Decken eingesperrt werden dürfen. Für eine vollständige Krankengeschichte ist es wichtig, dass alle Behandlungen mit der entsprechenden Ohrmarkennummer im Behandlungsjournal eingetragen werden.
Notschlachtung oder fachgerechte Tötung
Ist eine Behandlung aussichtslos oder spricht eine Behandlung nicht an, muss das Tier entweder unverzüglich geschlachtet oder fachgerecht getötet werden. Bei einer Schlachtung stellt sich die Frage, ob das Tier transportfähig ist oder nicht. Da es sich meistens um eine Notschlachtung handelt, muss ein entsprechendes Notschlachtzeugnis vom BTA ausgestellt werden. Darin stellt er auch die Transportfähigkeit fest. Ist die Transportfähigkeit nicht gegeben, so muss das Tier vor Ort durch einen Metzger geschlachtet werden. Macht eine Schlachtung ebenfalls keinen Sinn, so ist eine fachgerechte Tötung angezeigt. Entweder kann dies der Tierhalter mit entsprechender Sachkenntnis mit einem Bolzenschuss und anschliessendem Entbluten selbst durchführen oder aber er bietet den BTA für das Einschläfern auf.
Weitere Informationen:
Umgang mit kranken oder verletzten Schweinen
- DLG-Merkblatt 430: www.dlg.org
- www.veterinaerdienst.lu.ch
- Merkblatt im Mitgliederbereich der Suisag/SGD
Schweine fachgerecht töten
- www.blv.admin.ch ➞PDF «Schweine fachgerecht töten»
- Merkblatt im Mitgliederbereich der Suisag/SGD
Beurteilen der Transportfähigkeit
- www.blv.admin.ch➞PDF «Tiertransport Vorschriften für Equiden, Klauentiere sowie Geflügel»