Wenn die anfallende Arbeit nicht mehr nur von einer Familie getragen werden kann, wird zusätzliches Personal angestellt oder die Landwirte schliessen sich zu gemeinsamen Bewirtschaftungsformen zusammen. Sehr häufig sind Betriebsgemeinschaften anzutreffen.
Absichern, abgrenzen oder einbinden
Aufgrund der erb- und bodenrechtlichen Voraussetzungen werden in der Praxis Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) noch selten ausgewählt. Sie kommen vor allem zum Zug, um Nebenerwerbszweige steuerlich vom übrigen Landwirtschaftsbetrieb abzugrenzen und um sich haftungsrechtlich abzusichern. Beispiele dafür sind agrotouristische Angebote, die Verarbeitung von hofeigenen Produkten oder die Energieproduktion. Die Genossenschaften und Stiftungen sind als Betriebsmodelle in der Landwirtschaft sehr selten anzutreffen. Die schwerfälligen Betriebsmodelle eignen sich vor allem im Bereich des Vertragsanbaus.
Gesetze als Entscheidungsgrundlage
Um das passende Betriebsmodell zu finden, sind die landwirtschaftsspezifischen Voraussetzungen seitens der Bundesgesetze über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das landwirtschaftliche Pachtrecht (LPG) und die Direktzahlungsverordnung entscheidend (siehe Übersicht).