Auf einmal eine hochansteckende Tierseuche im eigenen Nutztierbestand zu haben und deshalb alle Tiere töten zu müssen, ist für jeden Landwirt eine grausame Vorstellung. Die Existenz eines Betriebes wäre in einem solchen Fall gefährdet. Diese schlimme Erfahrung mussten in den letzten Jahren tausende Schweinebetriebe auf der Welt machen.
Nun ist die Situtaion auch in Deutschland aktuell. Im September wurde ein erster Fall bei einem Wildschwein gemeldet. Bis Anfang November gab es in Deutschland, hauptsächlich in Brandenburg, 133 ASP-Fälle bei Wildschweinen.
Aber auch bei Hausschweinen ist Europa betroffen. Bis Ende Oktober 2020 gab es in Europa insgesamt 1020 Ausbrüche bei Hausschweinen. Am meisten Fälle wurden mit 842 Ausbrüchen in Rumänien gezählt, gefolgt von 102 Fällen in Polen und 19 in Bulgarien.
Was ist die ASP überhaupt?
Die ASP ist eine durch Viren ausgelöste Krankheit bei Haus- und Wildschweinen. Die hochansteckende Seuche verläuft meistens innerhalb von wenigen Tagen tödlich. Für den Menschen stellt die Krankheit zum Glück keine Gefahr dar.
Die Symptome (hohes Fieber, plötzliche Todesfälle, Hautblutungen, Aborte, Durchfall, Fressunlust oder tiefe Mastleistungen) sind nicht zwingend im ganzen Bestand erkennbar, sondern können auch nur bei einzelnen Tieren auftreten. Das Schlimme an der Seuche ist, dass keine Impfstoffe existieren und dass man alle Tiere im Bestand töten muss, wenn man den Virus in der Herde feststellt. Der Virus kommt im Blut, Kot, Urin, Speichel sowie im Gewebe der erkrankten Tiere vor. In Tierkadavern oder in nicht erhitztem Fleisch bleibt dieser monatelang infektiös, weshalb er einfach auf weitere Tiere übertragen wird. Bisher ist die Schweiz frei von ASP, doch gemäss BLV ist die Gefahr, dass die Seuche in die Schweiz gelangen kann, gross. Das Einschleppen der Seuche durch das Einführen infizierter Schweine- oder Wildschweinefleischprodukte in die Schweiz wird als grösste Gefahr genannt. Das Wegwerfen von Essensresten ist eine grosse Gefahrenquelle, weshalb die Risikoabschätzung sehr schwierig ist. Daher wird der Konsument dringlich davor gewarnt, Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten in die Schweiz zu bringen.
Jeder Betrieb muss sich schützen
Jeder einzelne Schweinebetrieb muss die nötigen Biosicherheitsregeln einhalten. Nicht nur Zuchtbetriebe, sondern auch Schweinemastbetriebe müssen sich schützen. Das Umsetzen von Hygienemassnahmen kostet den Landwirt und die Angestellten zwar Zeit, das ist aber nichts gegenüber den Verlusten bei einem Ausbruch einer Seuche. Nicht nur betreffend ASP, sondern auch zum Schutz vor weiteren Krankheiten müssen die Hygienemassnahmen umgesetzt werden. Weiter unten sind die Massnahmen aufgelistet, die vom BLV empfohlen werden, um den Betrieb vor ASP zu schützen.
Schützen Sie Ihre Schweine durch Einhalten folgender Biosicherheitsregeln:
- Verfüttern Sie keine Speisereste an Ihre Schweine.
- Achten Sie auf eine strikte Zutrittskontrolle für betriebsfremde Personen (z.B. Fahrer von Transportfahrzeugen, Berater, Kontrolleure oder Tierarzt).
- Betreten Sie beziehungsweise Ihr Betriebspersonal den Stall nur über eine Hygieneschleuse, inklusive Anziehen stalleigener Kleidung und Stiefel; dies gilt für jede Person mit Stallzutritt.
- Schulen Sie auch sämtliche Mitarbeiter des Betriebs. Verschiedene Informationsmaterialien sind auf der Webseite des BLV erhältlich.
- Beziehen Sie keine Futtermittel aus ASP-betroffenen Gebieten.
- Verhindern Sie jeden Kontakt Ihrer Hausschweine mit Wildschweinen durch: Doppelte, sichere Umzäunung der Ausläufe, unzugängliche Lagerung von Futter und Einstreu etc.
- Ziehen Sie bei Anzeichen fieberhafter Allgemeinerkrankungen in Ihrem Schweinebestand den Bestandstierarzt bei. Dieser kann eine Ausschlussuntersuchung auf ASP einleiten.
- weitere Infos finden Sie in diesem Fachartikel
Quelle BLV
Risikoerkennung
Die ASP-Risikoampel Schweiz ist ein kostenloses Online-Tool, um die die Biosicherheitssituation auf dem Betrieb zu eruieren. Über das Anmelden mit dem Suisag-Konto gelangt man zur ASP-Risikoampel und kann Multiple-Choice-Fragen beantworten. Daraus zeigt das Tool die Risikoklasse, in der sich der Betrieb befindet und es wird eine To Do Liste generiert, womit das ASP-Risiko gesenkt werden kann.
Eine weitere Möglichkeit zum Selbstcheck, sowie diverse Unterlagen und Leitfäden zur Biosicherheit sind hier zu finden.
Früherkennungsprogramm
Um einen allfälligen Ausbruch bei Schweizer Wildschweinen möglichst schnell zu erkennen und so eine Ausbreitung in der Wildschweinepopulation zu verhindern, wurde 2018 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) das nationale Früherkennungsprogramm für ASP beim Wildschwein erarbeitet. Seither werden sämtliche tot aufgefundenen Wildschweine oder Abschüsse von kranken Tieren und Unfallwild untersucht. Kommt es so weit, dass die ASP bei einem Wildschwein in der Schweiz diagnostiziert wird, so muss die Seuche durch enge Zusammenarbeit aller betroffenen Behörden im Veterinärwesen, in der Landund Forstwirtschaft und in der Jagdaufsicht wirksam bekämpft werden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei den Ausbrüchen in der EU, wurden technische Weisungen erarbeitet. In Waldabschnitten, wo die ASP bei Wildschweinen vorkommt, müssten beispielsweise Ruhegebiete für Wildtiere eingerichtet werden und es würden Einschränkungen gelten für Jagd und Waldwirtschaft. Es wird zudem Pflicht sein, auf den Waldwegen zu bleiben und Hunde an der Leine zu halten, so das BLV.
Grosse Verluste
Ein Ausbruch der ASP in einem Schweinebetrieb verursacht grosse Verluste für den Tierhalter. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden von unterschiedlichen Kos tenträgern übernommen. Nach Art. 31 des Tierseuchengesetzes (TSG) leisten die Kantone die Entschädigung für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten. Im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen (z.B. Maul- und Klauenseuche, Afrikanische Schweinepest, klassische Schweinepest, Vesikulärkrankheit der Schweine) leistet der Bund die Entschädigungen für Tierverluste. Im Kasten ist aufgezeigt, wann es Entschädigungen gibt für Tierverluste.
Entschädigung für Tierverluste gemäss Art. 32 im Tierseuchengesetz (TSG)
Folgende Tierverluste werden entschädigt:
- Tiere, die wegen einer Seuche um stehen oder abgetan werden müssen;
- Erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;
- Tiere, die auf behördliche An ordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vor zubeugen;
- Gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchen polizei angeordneten Eingriffs um stehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.