Eine Idee ist rasch geboren. Unternehmerische Entscheide haben jedoch immer auch einen Einfluss auf die steuerliche Situation und die betriebswirtschaftlichen Risiken. Erweitert beispielsweise ein Direktvermarktungsbetrieb sein Sortiment mit selbst gemachten Teigwaren, wird er mit bescheidenen finanziellen Mitteln starten und je nach Absatz seine Produktion aus der laufenden Rechnung finanzieren und so kontinuierlich hochfahren können. Sein Risiko einer Fehlinvestition ist gering und hätte keine Auswirkungen auf das gesamte Fortbestehen seines Betriebes.
Hoher Abschreiber bei Verkauf
Anders sieht es aus, wenn etwas komplett Neues angeboten wird und entsprechend hohe Investitionen nötig sind. Will ein Milchproduzent für seine 30 Kühe eine eigene Milchverarbeitung aufbauen, um Joghurt, Butter oder Käse selbst herzustellen, und so seine Wertschöpfung steigern, ist eine hohe Investition notwendig. Im Falle eines Scheiterns können die Einrichtungen oft nicht sinnvoll für etwas anderes verwendet oder nur mit einem grossen Abschreiber weiterverkauft werden. Das Risiko einer Fehlinvestition ist gross.
Sorgfalt bei der Wahl der Form
Weiter stellt sich die Frage, welche Rechtsform gewählt wird, um das Projekt umzusetzen. Wegen Restriktionen im Raumplanungsgesetz (RPG) und im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) lässt sich zurzeit nicht jede Form beliebig auf landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe anwenden. Der Unternehmer muss sich zum einen der Konsequenzen bewusst sein, zum anderen sollte er darauf achten, dass die gewählte Form übersichtlich bleibt und effizient geführt werden kann. Dabei sollte man sich über das Haftungsrisiko und die Pflichtverletzung Gedanken machen.
Haftungsrisiko
Je höher der finanzielle Einsatz und somit das Unternehmerrisiko ist, desto eher drängen sich Gesellschaftsformen mit begrenzter Haftung auf, wie beispielsweise eine GmbH oder AG. Doch aufgepasst: Die verbreitete Meinung, bei einer juristischen Person sei das Risiko stark reduziert, kann sich in gewissen Situationen rasch in Luft auflösen. Die Organe (Verwaltungsräte, Geschäftsführer) einer AG oder GmbH können für Pflichtverletzungen handelsrechtlich haftbar gemacht werden. Werden beispielsweise alle erdenklichen Massnahmen und Hygienevorschriften bei der Joghurtproduktion gemäss Lebensmittelgesetz eingehalten und die verlangten Aufzeichnungen vorgenommen, wird im Schadenfall die Versicherung den Schaden bezahlen, unabhängig der Gesellschaftsform.
Falle Pflichtverletzung
Werden die Vorschriften missachtet, wird in diesem Fall die Versicherung den Verantwortlichen eine Pflichtverletzung nachweisen und sie zumindest zu einem Teil der Schadenszahlung verpflichten. Tritt ein Schaden bei der juristischen Person auf, und diese kann den Schaden nicht stemmen, wird sie in den Konkurs getrieben. Die Versicherung wird versuchen, den Organen eine Pflichtverletzung nachzuweisen, und so einen Teil des Schadens auf die Verantwortlichen zu überwälzen. Weil in den kleineren Firmen oft der Geschäftsführer, der Eigentümer und der Verwaltungsratspräsident dieselbe Person sind, führt nichts daran vorbei, pflichtbewusst und mit höchster Sorgfalt zu arbeiten.