Gemäss kantonalem landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag (NAV) ist jeder Arbeitgebende dazu verpflichtet, für seine familienfremden Angestellten eine Krankentaggeld- sowie eine Unfallversicherung abzuschliessen. Ab einer bestimmten Lohnsumme ist auch die berufliche Vorsorge (Säule 2a) Pflicht. In der Verantwortung der Arbeitnehmenden liegt dagegen der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Speziell für die Landwirtschaft
Für Arbeitgebende ist es oft schwierig, im Voraus zu wissen, wie viele Personen sie für die kommende Saison anstellen werden. Deshalb hat die Agrisano die Abwicklung wie folgt vereinfacht:
- Der Arbeitgebende muss sich keine Sorgen um An- und Abmeldung der Angestellten machen.
- Die Prämien für die Krankentaggeld- und Unfallversicherung sowie die Beiträge für die berufliche Vorsorge werden rückwirkend aufgrund der Lohnsumme in Rechnung gestellt.
- Nur die An- und Abmeldung für die Krankenpflege- und Privathaftpflichtversicherung muss individuell erfolgen, da die Prämien monatlich fakturiert werden.
Bausteine kombinieren
Je nach Bedarf können die einzelnen Bausteine der Globalversicherung kombiniert werden:
- Krankenpflegeversicherung (KVG) und Zusatzversicherung
- Krankentaggeldversicherung
- Unfallversicherung (UVG)
- Berufliche Vorsorge (BVG)
- Privathaftpflichtversicherung
Vorbehaltlose Zusatzversicherung
Eine Krankenpflegeversicherung ist in der Schweiz für alle erwerbstätigen Personen obligatorisch. Der Arbeitgebende ist dazu verpflichtet zu überprüfen, ob die familienfremden Angestellten diese abgeschlossen haben. Mit der Krankenpflegeversicherung der Agrisano stellen Arbeitgebende sicher, dass ihre Angestellten ordnungsgemäss für Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert sind. In der Standardvariante der Grunddeckung ist zudem automatisch die Zusatzversicherung AGRI-spezial enthalten.